Absetzung für Abnutzung (AfA)

Absetzung für Abnutzung (AfA)
1. Begriff: Das steuerrechtliche Pendant zur handelsrechtlichen (planmäßigen) Abschreibung. A. ist die Verteilung der  Anschaffungskosten und  Herstellungskosten auf des  abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) abziehen. Keine AfA sind möglich für nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere, Forderungen) oder für Umlaufvermögen; bei diesen Arten von Wirtschaftsgütern ist nur eine Teilwertabschreibung möglich.
- 2. Methoden: a) Regelmethode, die stets erlaubt ist, ist die lineare AfA, bei der die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilt werden (§ 7 I EStG).
- b) Alternativ ist die degressive AfA (AfA in fallenden Jahresbeiträgen, § 7 II EStG) gestattet bei beweglichen Wirtschaftsgütern: Hier wird nicht ein konstanter Betrag, sondern jährlich ein konstanter Prozentsatz vom noch vorhandenen Restbuchwert abgesetzt; dadurch fallen die Jahresraten der AfA im Verlauf der Nutzungsdauer immer stärker (geometrisch-degressive AfA). Der Prozentsatz kann vom Unternehmer im Grundsatz frei gewählt werden, es ist aber aus fiskalischen Gründen eine Höchstgrenze zu beachten, die gelegentlich vom Gesetzgeber verändert wird und seit 2001 bei 20 Prozent liegt; außerdem darf die degressive AfA nicht höher sein als das Doppelte der linearen AfA. Da man mit dieser AfA-Methode niemals auf den Wert Null kommen kann, ist der Übergang zur linearen AfA-Methode zulässig; dann wird der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer linear verteilt (§ 7 III EStG).
- c) Leistungs-AfA: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann die AfA danach bemessen werden, wie viel vom Leistungspotenzial des Wirtschaftsguts während seiner Gesamtlebensdauer im abgelaufenen Jahr verbraucht worden ist; Voraussetzung dafür ist, dass dies wirtschaftlich begründet ist und der Steuerpflichtige die auf das Jahr entfallende Leistung des Wirtschaftsguts nachweist (§ 7 I 4 EStG,  Mengenabschreibung).
- d) Für die Gebäude-AfA gelten Sonderregelungen: (1) Für die lineare Gebäude-AfA sind, weil die Nutzungsdauer von Gebäuden sich schwer vorhersagen lässt, gleiche Jahresraten in Höhe eines festen Prozentsatzes der Anschaffungskosten zwingend vorgeschrieben. Welcher Prozentsatz anzuwenden ist, hängt von der Gebäudeart und vom Anschaffungs- oder bzw. Herstellungszeitpunkt des betreffenden Gebäudes ab (für nach 1924 hergestellte Gebäude i.d.R. 2 Prozent, d.h. es wird gesetzlich eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt. Dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als 50 Jahre sein wird, kann vom vorgeschriebenen Satz abgewichen werden und der Restwert des Gebäudes auf die verbleibende Restnutzungszeit verteilt werden (§ 7 IV 3 EStG). Damit, dass das selbe Gebäude von einem anderen Betriebseigentümer bereits stärker abgeschrieben worden sein könnte, weil für diesen evtl. andere AfA-Regeln gelten würden, kann man keine  Teilwertabschreibung oder gar Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung (AfaA) begründen (§ 7 IV 4 EStG).
- (2) Degressive Gebäude-AfA: § 7 V EStG erlaubt bei Gebäuden im Inland, die vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt worden sind oder ersatzweise bis Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind (Neubauten), die Vornahme höherer AfA-Beträge in den ersten Jahren. Die konkreten AfA-Sätze hängen stark vom Einzelfall ab, da die Staffelsätze vom Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen oder fiskalischen Erwägungen heraus sehr häufig geändert werden; umfangreiche Übersichten in den Einkommensteuer-Richtlinien des BMF versuchen, einen Überblick über die jeweiligen Sätze wieder herzustellen.
- Beispiel für eine degressive Gebäude-AfA-Staffel: Für Mietwohnbauten mit Anschaffung/Herstellung ab 2004 4 Prozent im ersten bis zehnten Jahr der Nutzungsdauer je 4 Prozent, danach vom 11. bis 18. Jahr 2,5 Prozent und dann vom 19. bis 50. Jahr 1,25 Prozent. Zu beachten ist, dass nach einem Verkauf eines solchen Gebäudes der neue Besitzer seine AfA später linear vornehmen muss, da er nicht mehr im Jahr der Fertigstellung angeschafft hat und daher die Voraussetzungen für § 7 V EStG nicht mehr erfüllen kann.
- 3. Methodenwechsel: Die einmal gewählte AfA-Methode ist grundsätzlich beizubehalten. Lediglich von der degressiven AfA kann auf die lineare AfA gewechselt werden (§ 7 II EStG); das gilt aber nicht für die degressive Gebäude-AfA.
- 4. Anfangszeitpunkt der AfA: Mit der AfA wird begonnen, wenn das Wirtschaftsgut angeschafft bzw. die Herstellung abgeschlossen ist; eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.
- 5. Vorgehensweise im Erstjahr: a) Grundsatz: Im ersten Jahr kann die AfA für dieses Jahr nur zeitanteilig („pro rata temporis“) vorgenommen werden. Dabei zählen angefangene Monate für die Berechnung der AfA bereits voll.
- b) Ausnahmen: (1) Wirtschaftsgüter mit einer Gesamtnutzungsdauer von weniger als einem Jahr werden gar nicht abgeschrieben, sondern ihre Anschaffungskosten werden sofort als Betriebsausgabe angesehen.
- (2) Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort voll abgeschrieben werden.
- (3) Bei der degressiven Gebäude-AfA muss die AfA für das Erstjahr voll berücksichtigt werden.
- Vgl. auch  erhöhte Absetzungen,  Sonderabschreibungen und  Teilwertabschreibungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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